BGH - Urteil vom 28.06.2023
IV ZR 52/22
Normen:
VVG § 9 Abs. 1 S. 1-2; VVG § 152 Abs. 2 S. 1-2;
Fundstellen:
NJW 2023, 2567
WM 2023, 1453
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 01.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 399/17
OLG Frankfurt/Main, vom 26.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 145/19

Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung mit einer Einmalprämie i.R.d. Widerrufsrechts; Gewährleistung des angemessenen Schutzes der Interessen eines Versicherungsnehmers

BGH, Urteil vom 28.06.2023 - Aktenzeichen IV ZR 52/22

DRsp Nr. 2023/9310

Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung mit einer Einmalprämie i.R.d. Widerrufsrechts; Gewährleistung des angemessenen Schutzes der Interessen eines Versicherungsnehmers

Ein Lebensversicherungsvertrag mit Einmalprämie ist nicht vom Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 VVG ausgenommen. Falls dessen Voraussetzungen im Übrigen vorliegen, richtet sich die Rückabwicklung des Versicherungsvertrages nach dieser Vorschrift in Verbindung mit § 152 Abs. 2 VVG.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. Januar 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage unter Abänderung des Urteils der 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1. August 2019 wegen eines Betrages von 458.341,28 € nebst Zinsen abgewiesen worden ist.

Die Klägerin wird, nachdem sie die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das vorbezeichnete Urteil zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions- und Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisions- und Beschwerdeverfahren wird auf 458.341,28 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 9 Abs. 1 S. 1-2; VVG § 152 Abs. 2 S. 1-2;

Tatbestand