KG - Urteil vom 13.02.2015
6 U 179/13
Normen:
VVG § 8 Abs. 5 a.F.; VVG § 176 a.F.; BGB § 346 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 28.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 420/12

Rückabwicklung einer fondsgebundenen Rentenversicherung nach Widerruf durch den Versicherungsnehmer aufgrund unwirksamer Widerrufsbelehrung

KG, Urteil vom 13.02.2015 - Aktenzeichen 6 U 179/13

DRsp Nr. 2015/3451

Rückabwicklung einer fondsgebundenen Rentenversicherung nach Widerruf durch den Versicherungsnehmer aufgrund unwirksamer Widerrufsbelehrung

1. Auf den Rücktritt des Versicherungsnehmers von dem Lebens-/Rentenversicherungsvertrag gemäß § 8 Abs. 5 VVG a. F. ist die Bestimmung des § 176 VVG a. F. nicht anzuwenden; die Rückabwicklung erfolgt gemäß § 346 ff. BGB. 2. Der Versicherer kann von dem Wertersatzanspruch des Versicherungsnehmers in Höhe der gezahlten Prämien zwar den Risikoanteil, aber nicht die Abschluss- und Verwaltungskosten abziehen. 3. Die Herausgabe gezogener Nutzungen in Höhe einer bestimmten Verzinsung der Prämien kommt bei einer fondsgebundenen Lebens-/Rentenversicherung nicht in Betracht. 4. Von einem erzielten Fondsgewinn darf der Versicherer die Abschluss- und Verwaltungskosten abziehen; er ist nur zur Herausgabe eines etwaig verbleibenden Überschusses verpflichtet.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. August 2013 - 23 O 420/12 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise geändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.176,53 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Januar 2013 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 83 % und die Beklagte 17 % zu tragen.