OLG Oldenburg - Urteil vom 04.09.2019
5 U 109/19
Normen:
VVG vom 13.07.2001 § 5a; BGB § 124 Abs. 3; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 27.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 1973/18

Rückabwicklung eines fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrages nach dem sog. Policen-ModellVerwirkung des Widerspruchsrechts bei Vornahme von dem Vollzug des Vertrages dienenden Handlungen des Versicherungsnehmers

OLG Oldenburg, Urteil vom 04.09.2019 - Aktenzeichen 5 U 109/19

DRsp Nr. 2021/13536

Rückabwicklung eines fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrages nach dem sog. Policen-Modell Verwirkung des Widerspruchsrechts bei Vornahme von dem Vollzug des Vertrages dienenden Handlungen des Versicherungsnehmers

1. Ist der Versicherungsnehmer nicht hinreichend nach § 5a VVG a.F. belehrt, darf der Versicherer Erklärungen und Handlungen des Versicherungsnehmers, die nur dem Vollzug des Vertrages dienen, regelmäßig nicht so verstehen, der Versicherungsnehmer hätte den Vertrag auch in Kenntnis des Widerspruchsrecht fortgesetzt. 2. Derartige Handlungen begründen regelmäßig keinen Verwirkungseinwand des Versicherers. 3. Der Rechtsgedanke des § 124 Abs.3 BGB ist auf Fälle dieser Art nicht übertragbar.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 27. März 2019 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg (13 O 1973/18) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 2.548,51 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. September 2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 86 Prozent und die Beklagte zu 14 Prozent zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

VVG vom 13.07.2001 § 5a; BGB § 124 Abs. 3; BGB § 242;

Gründe:

I.