OLG Düsseldorf - Beschluss vom 06.05.2005
I-1 W 17/05
Normen:
ZPO § 91a Abs. 1 ; ZPO § 93 ; BGB § 280 Abs. 1 ; BGB § 281 Abs. 1 Satz 3 ; BGB § 281 Abs. 5 ; BGB § 283 ; BGB § 284 ; BGB § 311a Abs. 2 Satz 1 ; BGB § 323 ; BGB § 346 Abs. 1 ; BGB § 347 ; BGB § 434 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 437 Nr. 2 ; BGB § 437 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 11.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 230/04

Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs nach Feststellung eines alten Unfallschadens - Veranlassung zur Klageerhebung bei vorgerichtlicher Leistungsbereitschaft des Verkäufers?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.05.2005 - Aktenzeichen I-1 W 17/05

DRsp Nr. 2005/10964

Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs nach Feststellung eines "alten" Unfallschadens - Veranlassung zur Klageerhebung bei vorgerichtlicher Leistungsbereitschaft des Verkäufers?

1. Zum Umfang der Ersatzansprüche (u.a. Aufwendungen für Reparatur und Inspektion, Anschaffung von Winterreifen, Anwalt), die der Käufer eines gebrauchten, laut vertraglicher Vereinbarungen unfallfreien Pkw, bei dem kurze Zeit nach Übergabe ein - unfachmännisch reparierter - Unfallschaden aus der Zeit vor der Übergabe festgestellt wurde, vom Verkäufer neben der Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des erworbenen Fahrzeugs geltend machen kann.