werden die Parteien darauf hingewiesen, dass der Senat nach Beratung beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
I. Die Berufung bietet keine Aussicht auf Erfolg, sie ist vielmehr offensichtlich unbegründet.
Die Klägerin hat - ihre Aktivlegitimation unterstellt - keinen Anspruch auf verzinsliche Erstattung der von ihrem verstorbenen Ehemann auf den Versicherungsvertrag geleisteten Prämien abzüglich der ausgekehrten Beträge gemäß § 812 Abs. 1 BGB. Der Versicherungsvertrag ist auf der Grundlage des Antragsmodells wirksam mit Versicherungsbeginn zum 1. Januar 1998 zustande gekommen. Der Ehemann der Klägerin ist nicht innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss des Vertrages vom Vertrag zurückgetreten (§ 8 Abs. 5 Satz 1 VVG a.F). Der erst mit Anwaltsschreiben vom 23. Februar 2012 erklärte Widerspruch, der als Rücktritt ausgelegt werden kann, war verfristet.
Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass der Ehemann der Klägerin bei der Antragstellung die notwendigen Vertragsunterlagen erhalten hat.
Die Rücktrittsbelehrung, die sich im Versicherungsantrag vom 15. Dezember 1997 (Anlage K 1b, GA 14) findet, lautet:
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