BGH - Urteil vom 25.10.2023
IV ZR 283/22
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1; VVG § 5a;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 09.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 8377/20
OLG Nürnberg, vom 25.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 2963/21

Rückabwicklung von drei im Jahr 1998 nach dem sogenannten Policenmodell geschlossenen fondsgebundenen Lebensversicherungsverträgen aus abgetretenem Recht; Fehlender Hinweis auf die nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. erforderliche Schriftform des Widerspruchs

BGH, Urteil vom 25.10.2023 - Aktenzeichen IV ZR 283/22

DRsp Nr. 2023/14952

Rückabwicklung von drei im Jahr 1998 nach dem sogenannten Policenmodell geschlossenen fondsgebundenen Lebensversicherungsverträgen aus abgetretenem Recht; Fehlender Hinweis auf die nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. erforderliche Schriftform des Widerspruchs

Zwar ist ein Bereicherungsanspruch nach § 242 BGB wegen rechtsmissbräuchlicher Ausübung des Widerspruchsrechts ausgeschlossen, wenn dem Versicherungsnehmer durch eine fehlerhafte Information in der Widerspruchsbelehrung - wegen Geringfügigkeit - nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben. Jedoch liegt kein geringfügiger Belehrungsfehler in diesem Sinne vor, wenn eine Widerspruchsbelehrung keinen Hinweis auf die nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. erforderliche Form - hier: Schriftform - enthielt. Denn allein dem in der Belehrung enthaltenen Hinweis, dass zur Wahrung der Frist rechtzeitiges Absenden der Widerspruchserklärung genüge, wird der Versicherungsnehmer nicht entnehmen, dass ein Widerspruch in Schriftform erforderlich ist; vielmehr wird er annehmen, dass ein formloser Widerspruch ebenfalls genügt.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg - 8. Zivilsenat - vom 25. Juli 2022 aufgehoben.