OLG Rostock - Urteil vom 18.07.2023
4 U 46/22
Normen:
BGB § 214 Abs. 1; BGB § 242; VVG § 3 Abs. 4; ZPO § 260; BGB § 666; BGB § 675 Abs. 1; BGB analog § 808; BGB analog § 810;
Fundstellen:
MDR 2023, 1453
Vorinstanzen:
LG Schwerin, vom 24.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 178/22

Rückerstattung von Beitragsanteilen aus unwirksamen Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung; Zulässigkeit der Stufenklage im Falle der Unwirksamkeit der Beitragsänderungen

OLG Rostock, Urteil vom 18.07.2023 - Aktenzeichen 4 U 46/22

DRsp Nr. 2024/1560

Rückerstattung von Beitragsanteilen aus unwirksamen Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung; Zulässigkeit der Stufenklage im Falle der Unwirksamkeit der Beitragsänderungen

1. Im Hinblick auf die Rückerstattung von Beitragsanteilen aus unwirksamen Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung kann der Versicherungsnehmer im Wege der Stufenklage nach § 254 ZPO vorgehen, wenn er sich für die Unwirksamkeit der Beitragsänderungen auf eine Unzulänglichkeit ihrer Begründung in von ihm in Bezug genommen entsprechenden Anschreiben und Informationsblättern des Versicherers stützt (Anschluss an OLG Schleswig, Urteil vom 18. Juli 2022, Az.: 16 U 181/21, - zitiert nach juris -, Rn. 65 ff.). (Rn.104) 2. Der Versicherungsnehmer hat einen Anspruch gegen den Versicherer darauf, dass er ihm Kopien des Versicherungsscheins und seiner Nachträge für zurückliegende Jahre zur Verfügung stellt (jedenfalls) aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 DS-GVO. (Rn.106)