Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. November 2015 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. Juni 2012, soweit dieses die Klage gegen den Bescheid des Landesverwaltungsamts B. vom 2. März 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. April 2011 abgewiesen hat, geändert.
Der Bescheid des Landesverwaltungsamts B. vom 2. März 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesverwaltungsamts B. vom 29. April 2011 wird aufgehoben, soweit damit ein Betrag von 198 229,56 € zurückgefordert wird.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
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