OLG Saarbrücken - Urteil vom 20.10.2016
4 U 46/16
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; StVG § 7 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 09.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 49/14

Rückforderung von Schadensersatzleistungen des Haftpflichtversicherers

OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.10.2016 - Aktenzeichen 4 U 46/16

DRsp Nr. 2018/12434

Rückforderung von Schadensersatzleistungen des Haftpflichtversicherers

Zur bereicherungsrechtlichen Rückforderung der Leistung des Kraftfahrt-Haftpflichtversicherers vom Geschädigten bei Verneinung der Unfallursächlichkeit der reparierten Beschädigungen und der ersetzten vermeintlichen Vermögenseinbußen.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 09.03.2016 (Aktenzeichen 9 O 49/14) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; StVG § 7 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1;

Gründe:

I.