OLG Oldenburg - Beschluss vom 17.04.2019
2 Ss(OWi) 102/19
Normen:
StVO § 23 Abs. 1a;
Fundstellen:
NStZ-RR 2019, 288
NZV 2019, 648
Vorinstanzen:
AG Osnabrück, vom 07.01.2019

Rückschlüsse auf Benutzung eines Handys durch Art und Weise des Haltens

OLG Oldenburg, Beschluss vom 17.04.2019 - Aktenzeichen 2 Ss(OWi) 102/19

DRsp Nr. 2019/13667

Rückschlüsse auf Benutzung eines Handys durch Art und Weise des Haltens

Die Art und Weise, wie ein Mobiltelefon gehalten wird, kann Rückschlüsse darauf ergeben, ob das Gerät benutzt wurde oder zum Beispiel nur auf das Display eines ausgeschalteten Handys geschaut wurde.

Der Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Osnabrück vom 07.01.2019 zuzulassen, wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

Normenkette:

StVO § 23 Abs. 1a;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen "wegen vorsätzlicher verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons als Fahrzeugführer" zu einer Geldbuße von 100 € verurteilt.

Das Amtsgericht hat festgestellt, dass der Betroffene am 06.06.2018 als Führer eines Kraftomnibusses die M... in O... befuhr. Als er vor einer rot zeigenden Lichtzeichenanlage zum Stehen kam, benutzte er sein Mobiltelefon, in dem es in die Hand nahm, in seinem Sichtfeld vor das Lenkrad hielt und auf das Display schaute.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Er begründet diesen damit, dass das rechtliche Gehör durch Ablehnung eines gestellten Beweisantrages verletzt worden und die Rechtsbeschwerde zur Rechtsfortbildung zuzulassen sei.