OLG Celle - Beschluss vom 16.02.2021
3 Ss 6/21
Normen:
StGB § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b);
Vorinstanzen:
AG Walsrode, vom 27.10.2020

Rücksichtslosigkeit im Sinne des § 315c StGB

OLG Celle, Beschluss vom 16.02.2021 - Aktenzeichen 3 Ss 6/21

DRsp Nr. 2021/7712

Rücksichtslosigkeit im Sinne des § 315c StGB

1. Für ein rücksichtsloses Fahren im Sinne des § 315c StGB reicht ein dichtes Auffahren und ein Fahrspurwechsel nicht aus. Es bedarf weiterer Umstände wie Verkehrsaufkommen, Geschwindigkeit sowie Straßen- und Witterungsverhältnisse. 2. Der subjektive Tatbestand der Rücksichtslosigkeit verlangt ein eigensüchtiges, gleichgültiges Verhalten.

Das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Walsrode vom 27.10.2020 wird mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Walsrode zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b);

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Walsrode hat den Angeklagten am 27. Oktober 2020 wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 60 € verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von 2 Monaten verhängt.

Den getroffenen Feststellungen zufolge befuhr der Angeklagte, wobei das Urteil weder den Tag noch die Uhrzeit mitteilt, die Autobahn A.. in Richtung H. auf Höhe des Kilometers ... auf dem linken Fahrstreifen. Vor ihm fuhr das Fahrzeug des Zeugen W. ebenfalls auf dem linken Fahrstreifen, wobei der Angeklagte sehr dicht auf das Fahrzeug des Zeugen W. auffuhr.