FG Bremen - Urteil vom 26.08.2004
1 K 99/04 (1)
Normen:
EStG § 5 Abs. 1, Abs. 4a ; HGB § 249 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 1388
EFG 2004, 1588

Rückstellungen für Rückkaufverpflichtungen im Rahmen von Fahrzeug-Leasingverträgen und sog. Buy-back-Verträgen

FG Bremen, Urteil vom 26.08.2004 - Aktenzeichen 1 K 99/04 (1)

DRsp Nr. 2004/16566

Rückstellungen für Rückkaufverpflichtungen im Rahmen von Fahrzeug-Leasingverträgen und sog. Buy-back-Verträgen

1. Bei Rückstellungen eines Kraftfahrzeughändlers, der an Leasingunternehmen sowie an Autovermietungsunternehmen Neuwagen verkauft und dabei jeweils zugleich eine Rückkaufverpflichtung (Buy-back-Verpflichtung) in Bezug auf den verkauften Neuwagen eingeht, nach der er das Fahrzeug nach Ablauf der Leasingvertragsdauer bzw. dann, wenn es ihm zum Rückkauf angeboten wird, zu einem beim Neuwagenverkauf festgelegten Preis bzw. zu einem nach beim Neuwagenverkauf vereinbarten Kriterien zu errechnenden Preis zurückkaufen muss, für die Rückkaufverpflichtungen handelt es sich um Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften i. S. von § 5 Abs. 4a EStG, die in den Steuerbilanzen für nach dem 31.12.1996 endende Wirtschaftsjahre nicht mehr gebildet werden dürfen. 2. Die Regelung des § 5 Abs. 4a EStG ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Insbesondere liegt in der unterschiedlichen Behandlung von Verlustrückstellungen einerseits und den hiervon abzugrenzenden Verbindlichkeitsrückstellungen andererseits kein Verstoß gegen Art. 3 GG.