OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 09.07.2015
3 U 122/14
Normen:
VVG § 19 Abs. 4; VVG § 19 Abs. 5; VVG § 193;
Fundstellen:
VersR 2015, 1279
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 23.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 203/13

Rücktritt des Versicherers von einem privaten Krankenversicherungsvertrag wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.07.2015 - Aktenzeichen 3 U 122/14

DRsp Nr. 2015/19534

Rücktritt des Versicherers von einem privaten Krankenversicherungsvertrag wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht

1. Verschweigt der Antragsteller in der privaten Krankenversicherung zahlreiche zuvor von den behandelnden Ärzten gestellte Diagnosen, so ist der Versicherer gem. § 19 Abs. 2 VVG wegen Verletzung der Anzeigepflicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. 2. Das Rücktrittsrecht ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Versicherer gem. § 193 Abs. 5 VVG unter den dort genannten Voraussetzungen Versicherungsschutz zum Basistarif zu gewähren hat, also ein Kontrahierungszwang besteht.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 23. Zivilkammer - vom 23.07.2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das erstinstanzliche Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 19.516,59 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 19 Abs. 4; VVG § 19 Abs. 5; VVG § 193;

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistungen aus einem privaten Krankenversicherungsvertrag und auf Feststellung dessen Fortbestehens in Anspruch.

1. 2. 3.