OLG Köln - Urteil vom 27.04.2010
15 U 185/09
Normen:
BGB § 323; BGB § 437 Nr. 2; BGB § 440 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2011, 61
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 06.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 508/07

Rücktritt vom Kaufvertrag über einen Pkw wegen Mängeln

OLG Köln, Urteil vom 27.04.2010 - Aktenzeichen 15 U 185/09

DRsp Nr. 2010/16782

Rücktritt vom Kaufvertrag über einen Pkw wegen Mängeln

1. Für die Beurteilung eines Mangels eines Pkw i.S. von § 434 Abs. 1 BGB ist unerheblich, ob eine Fehlererscheinung bei allen Fahrzeugen desselben Typs auftritt. Vielmehr ist ein herstellerübergreifender Vergleich anzustellen, wobei entsprechend der gesetzlichen Regelung auf die berechtigten Erwartungen eines verständigen Käufers abzustellen ist. 2. Der Käufer eines Pkw kann erwarten, dass zum allgemeinen Straßenverkehr zugelassene Fahrzeuge deutscher Hersteller im Bereich der Premium-Marken in dem Segment der gehobenen Mittelklasse kein Getriebe haben, das beim automatischen Herabschalten von der zweiten in die erste Stufe ruckelt. Dass das Schiebedach sich nur zu etwa 3/4 öffnet, stellt auch dann einen Sachmangel dar, wenn dies auf ein Abklemmen der Batterie und den Verlust der Normierung zurückzuführen ist und mit wenig Aufwand im Wege von Nachbesserungsarbeiten zu beheben ist. 3. Kommt hinzu, dass das Schiebedach sich im unmittelbaren Anschluss an das Schließen erneut um etwa 10 bis 20 cm selbstätig öffnet, so ist der Käufer wegen dieser drei Mängel zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.

Tenor