OLG Hamm - Urteil vom 16.11.2009
2 U 141/09
Normen:
BGB § 437 Nr. 2; BGB § 440; BGB § 323; BGB § 326;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 15.06.2009

Rücktritt vom Pkw-Kauf wegen Serienmängeln

OLG Hamm, Urteil vom 16.11.2009 - Aktenzeichen 2 U 141/09

DRsp Nr. 2010/1504

Rücktritt vom Pkw-Kauf wegen Serienmängeln

Ein Defekt an der hydropneumatischen Federung eines Pkw, der in unterschiedlichen Zeitabständen zu einer Veränderung des Fahrverhaltens führt, stellt einen Sachmangel i.S. von § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB dar. Dabei ist unerheblich, ob das Problem einem bestimmten Modelltyp anhaftet. Entscheidend für die Frage, ob ein bestimmter Zustand dem Stand der Technik entspricht, ist nicht der Stand der Serie, sondern der Entwicklungsstand vergleichbarer Fahrzeuge der gesamten Automobilindustrie.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 15.06.2009 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt bleibt, an die X1 Niederlassung Deutschland, Geschäftsbereich X2 Bank, X-Straße, #### O (Rechnungs-Nr. #####/####) 34.873,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.07.2008 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs Citroen C 6 V6 HDI 205 Biturbo FAP Automatik EXCL, Fahrzeugident-Nr. ###############.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Der Beklagten werden die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.