BGH - Urteil vom 27.04.2016
IV ZR 372/15
Normen:
VVG § 19 Abs. 4; VVG § 19 Abs. 5;
Fundstellen:
BGHZ 2017, 113
MDR 2016, 709
NJW 2017, 166
VersR 2016, 780
WM 2016, 953
ZIP 2016, 41
r+s 2016, 281
r+s 2016, 388
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 23.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 203/13
OLG Frankfurt/Main, vom 09.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 122/14

Rücktrittsrecht des gesetzlichen Krankenversicherers bei grob fahrlässiger Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten

BGH, Urteil vom 27.04.2016 - Aktenzeichen IV ZR 372/15

DRsp Nr. 2016/8545

Rücktrittsrecht des gesetzlichen Krankenversicherers bei grob fahrlässiger Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten

1. Das Rücktrittsrecht des Krankenversicherers bei grob fahrlässiger Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten ist nicht deshalb gemäß § 19 Abs. 4 VVG ausgeschlossen, weil der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Versicherungsschutz im Basistarif hat.2. Zu den formalen Anforderungen an eine Belehrung gemäß § 19 Abs. 5 VVG.3. Der Wirksamkeit der Belehrung steht es nicht entgegen, dass bei der Darstellung der Rechtsfolgen der Vertragsanpassung nicht ausdrücklich darauf verwiesen wird, dass kein Versicherungsschutz für einen bereits eingetretenen Versicherungsfall besteht, wenn durch Vertragsanpassung rückwirkend ein Risikoausschluss Vertragsbestandteil wird.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. Juli 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

VVG § 19 Abs. 4; VVG § 19 Abs. 5;

Tatbestand