BSG - Beschluss vom 14.12.2016
B 13 R 20/16 S
Normen:
BGB § 675f Abs. 3 S. 2; BGB § 675j Abs. 1; BGB §§ 676aff; BGBEG Art. 228 Abs. 3; BGBEG Art. 229 § 22; GG Art. 20 Abs. 3; SGB VI § 118 Abs. 3 S. 1-4; SGB VI § 118 Abs. 4;
Vorinstanzen:
BSG, - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 26/14
LSG Niedersachsen-Bremen, - Vorinstanzaktenzeichen 2/12 R 382/11
SG Oldenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 132/10

Rücküberweisungspflicht des Geldinstituts für nach dem Tod des Leistungsberechtigten überwiesene Rentenzahlungen nach Kontoauflösung

BSG, Beschluss vom 14.12.2016 - Aktenzeichen B 13 R 20/16 S

DRsp Nr. 2017/10090

Rücküberweisungspflicht des Geldinstituts für nach dem Tod des Leistungsberechtigten überwiesene Rentenzahlungen nach Kontoauflösung

Der 13. Senat hält an seiner Rechtsauffassung fest, dass ein Anspruch des Rentenversicherungsträgers gegen das Geldinstitut nach § 118 Abs. 3 S. 2 SGB VI auf Rücküberweisung von Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten überwiesen wurden, nicht die weitere Existenz des Kontos des Rentenempfängers voraussetzt.

Der 13. Senat hält an seiner Rechtsauffassung fest, dass ein Anspruch des Rentenversicherungsträgers gegen das Geldinstitut nach § 118 Abs 3 S 2 SGB VI auf Rücküberweisung von Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten überwiesen wurden, nicht die weitere Existenz des Kontos des Rentenempfängers voraussetzt.

Normenkette:

BGB § 675f Abs. 3 S. 2; BGB § 675j Abs. 1; BGB §§ 676aff; BGBEG Art. 228 Abs. 3; BGBEG Art. 229 § 22; GG Art. 20 Abs. 3; SGB VI § 118 Abs. 3 S. 1-4; SGB VI § 118 Abs. 4;

Gründe:

I

Der 5. Senat des BSG hat im Verfahren B 5 R 26/14 R darüber zu entscheiden, ob der klagende Rentenversicherungsträger vom beklagten Geldinstitut die Rücküberweisung von zwei Monatsbeträgen an Witwenrente iHv insgesamt 727,08 Euro verlangen kann.