Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. April 2021, berichtigt durch Beschluss vom 19. Mai 2021, gemäß § 552 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, soweit sie nicht die Verbraucherinformation über die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche von Versicherten (Sicherungsfonds) betrifft, und sie im Übrigen gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen
eines Monats
Stellung zu nehmen.
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