KG - Beschluss vom 17.09.2019
6 U 162/18
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 818;
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 497/17

Rückzahlung von auf einen kapitalbildenden Lebensversicherungsvertrag gezahlten PrämienUnwirksamkeit eines WiderrufsGliederung und Bezeichnung von Verbraucherinformationen

KG, Beschluss vom 17.09.2019 - Aktenzeichen 6 U 162/18

DRsp Nr. 2022/1043

Rückzahlung von auf einen kapitalbildenden Lebensversicherungsvertrag gezahlten Prämien Unwirksamkeit eines Widerrufs Gliederung und Bezeichnung von Verbraucherinformationen

Zur Gliederung und der Bezeichnung der Verbraucherinformationen gemäß § 10a VAG a.F., Anlage D. Abschnitt I Nrn. 1 und 2

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil der Senat nach Vorberatung der Auffassung ist, dass das Rechtsmittel in der Sache offensichtlich unbegründet ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die weiteren Voraussetzungen für die vorgesehene Verfahrensweise vorliegen.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 818;

Gemäß § 513 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Diese Voraussetzungen liegen hier im Ergebnis nicht vor.