OLG Dresden - Beschluss vom 14.08.2019
4 U 1486/19
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 818 Abs. 1; VVG a.F. § 5a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 902/17

Rückzahlung von Versicherungsprämien nebst NutzungszinsenDrucktechnisch deutliche Hervorhebung einer WiderrufsbelehrungVereinbarkeit des Policenmodells mit Europäischem Sekundärrecht

OLG Dresden, Beschluss vom 14.08.2019 - Aktenzeichen 4 U 1486/19

DRsp Nr. 2019/15185

Rückzahlung von Versicherungsprämien nebst Nutzungszinsen Drucktechnisch deutliche Hervorhebung einer Widerrufsbelehrung Vereinbarkeit des Policenmodells mit Europäischem Sekundärrecht

1. Dass der Text einer fettgedruckten Widerrufsbelehrung in einem fünfseitigen Versicherungsschein enthalten ist, steht einer drucktechnisch deutlichen Hervorhebung selbst dann nicht im Wege, wenn auch andere Über- und Nebenschriften in Fettdruck aufgenommen sind. 2. Ist die Widerrufsbelehrung wirksam, kann bereits die jahrelange Prämienzahlung ausreichen, um bei dem Versicherer ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Versicherungsvertrages zu begründen. Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Vereinbarkeit des Policenmodells mit Europäischem Sekundärrecht kommt dann nicht in Betracht.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 818 Abs. 1; VVG a.F. § 5a Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.