KG - Beschluss vom 15.12.2021
3 Ws (B) 304/21 - 122 Ss 139/21
Normen:
OWiG § 46 Abs. 1; StPO § 473 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 20.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 347 OWi 783/19

Ruhen der Verfolgungsverjährung bei Abwesenheitsurteil trotz WiedereinsetzungAngemessenheit eines 10%igen Sicherheitsabschlages bei nicht geeichtem MessgerätGrundsätzliche Annahme der Erkennbarkeit von VerkehrsschildernFahrlässiges Übersehen von VerkehrszeichenAbsehen vom Fahrverbot bei zwei Jahre zurückliegendem VerstoßFahrverbot bei Messgerät ProViDA 2000

KG, Beschluss vom 15.12.2021 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 304/21 - 122 Ss 139/21

DRsp Nr. 2022/3114

Ruhen der Verfolgungsverjährung bei Abwesenheitsurteil trotz Wiedereinsetzung Angemessenheit eines 10%igen Sicherheitsabschlages bei nicht geeichtem Messgerät Grundsätzliche Annahme der Erkennbarkeit von Verkehrsschildern Fahrlässiges Übersehen von Verkehrszeichen Absehen vom Fahrverbot bei zwei Jahre zurückliegendem Verstoß Fahrverbot bei Messgerät ProViDA 2000

Orientierungssätze: 1. Ein Abwesenheitsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG lässt die Verfolgungsverjährung gemäß § 32 Abs. 2 OWiG ruhen, selbst wenn anschließend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden ist. 2. Ein vorgenommener Sicherheitsabschlag in Höhe von 10 Prozent gleicht mögliche Messfehler infolge nicht erfolgter Neueichung nach einer Umrüstung des Fahrzeugs von Sommer- auf Winterreifen, ohne dass sich Umfang oder Reifengröße verändert haben, aus. 3. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass (ordnungsgemäß angebrachte) Vorschriftszeichen, auch solche, durch die eine Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erfolgt, wahrgenommen werden und ein fahrlässiges Übersehen die Ausnahme darstellt.