AG Berlin-Tiergarten, vom 20.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 347 OWi 783/19
Ruhen der Verfolgungsverjährung bei Abwesenheitsurteil trotz WiedereinsetzungAngemessenheit eines 10%igen Sicherheitsabschlages bei nicht geeichtem MessgerätGrundsätzliche Annahme der Erkennbarkeit von VerkehrsschildernFahrlässiges Übersehen von VerkehrszeichenAbsehen vom Fahrverbot bei zwei Jahre zurückliegendem VerstoßFahrverbot bei Messgerät ProViDA 2000
KG, Beschluss vom 15.12.2021 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 304/21 - 122 Ss 139/21
DRsp Nr. 2022/3114
Ruhen der Verfolgungsverjährung bei Abwesenheitsurteil trotz WiedereinsetzungAngemessenheit eines 10%igen Sicherheitsabschlages bei nicht geeichtem MessgerätGrundsätzliche Annahme der Erkennbarkeit von VerkehrsschildernFahrlässiges Übersehen von VerkehrszeichenAbsehen vom Fahrverbot bei zwei Jahre zurückliegendem VerstoßFahrverbot bei Messgerät ProViDA 2000
Orientierungssätze:1. Ein Abwesenheitsurteil nach § 74 Abs. 2OWiG lässt die Verfolgungsverjährung gemäß § 32 Abs. 2OWiG ruhen, selbst wenn anschließend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden ist.2. Ein vorgenommener Sicherheitsabschlag in Höhe von 10 Prozent gleicht mögliche Messfehler infolge nicht erfolgter Neueichung nach einer Umrüstung des Fahrzeugs von Sommer- auf Winterreifen, ohne dass sich Umfang oder Reifengröße verändert haben, aus.3. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass (ordnungsgemäß angebrachte) Vorschriftszeichen, auch solche, durch die eine Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erfolgt, wahrgenommen werden und ein fahrlässiges Übersehen die Ausnahme darstellt.
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