OLG Celle - Urteil vom 22.06.2016
14 U 68/15
Normen:
StVG § 12 a.F.;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 24.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 324/10

Sachlicher Geltungsbereich der Höchstsummenbegrenzung in § 12 StVGAnwendbarkeit auf die Zahlung einer Rente

OLG Celle, Urteil vom 22.06.2016 - Aktenzeichen 14 U 68/15

DRsp Nr. 2016/12456

Sachlicher Geltungsbereich der Höchstsummenbegrenzung in § 12 StVG Anwendbarkeit auf die Zahlung einer Rente

1. § 12 StVG a. F. enthält eine Haftungssummenbegrenzung, die auch für eine vom Schädiger an den Geschädigten zu zahlende Rente gilt. 2. Der Schädiger schuldet nur maximal den Betrag von 500.000 DM und nicht ohne zeitliche Begrenzung eine jährliche Rente von bis zu 30.000 DM (6 Prozent aus 500.000 DM). 3. Etwaige Kapitalzahlungen des Schädigers mindern den jährlichen Höchstbetrag einer Rente. 4. Kapitalisierte Rentennachzahlungen sind nicht auf die Kapitalzahlung anzurechnen, sondern auf den Rentenzahlungsanspruch. Dies erfolgt nicht durch Kürzung des jährlichen Höchstbetrages, sondern ist bei der Bezugsdauer der Rente zu berücksichtigen.

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 24. März 2015 abgeändert und - bei Aufrechterhaltung der Aussprüche hinsichtlich der am Berufungsverfahren nicht beteiligten Klägerin zu 2 - wie folgt neu gefasst: