OLG Bamberg - Beschluss vom 20.03.2023
7 WF 60/23
Normen:
FamFG § 155 Abs. 1; FamFG § 155 b Abs. 2; FamFG § 155 c Abs. 4; BGB § 1671 Abs. 1; BGB § 1671 Abs. 1697 a;
Fundstellen:
FamRB 2023, 501
NJW-RR 2023, 1364
Vorinstanzen:
AG Würzburg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 2346/19

Sachlicher Geltungsbereich des besonderen Beschleunigungsgebots gem. § 155 Abs. 1 FamFGAnforderungen an die Beschleunigung eines Verfahrens betr. die gemeinsame elterliche Sorge bei Einigkeit beider Elternteile über den Aufenthalt der KinderZulässiger Gegenstand einer Beschleunigungsbeschwerde

OLG Bamberg, Beschluss vom 20.03.2023 - Aktenzeichen 7 WF 60/23

DRsp Nr. 2023/11836

Sachlicher Geltungsbereich des besonderen Beschleunigungsgebots gem. § 155 Abs. 1 FamFG Anforderungen an die Beschleunigung eines Verfahrens betr. die gemeinsame elterliche Sorge bei Einigkeit beider Elternteile über den Aufenthalt der Kinder Zulässiger Gegenstand einer Beschleunigungsbeschwerde

1. Das Vorrang- und Beschleunigungsgebot des § 155 Abs. 1 FamFG gilt nicht, wenn die Eltern zwar (auch) um das Aufenthaltsbestimmungsrecht streiten, nicht aber über den tatsächlichen Aufenthalt ihrer Kinder.2. Kindschaftssachen, die den Aufenthalt eines Kindes betreffen, sind in erster Linie Verfahren, in welchen - insbesondere nach der Trennung der Eltern - um den künftigen Lebensmittelpunkt des Kindes gestritten wird. Aus dem Sinn und Zweck der §§ 155 ff FamFG ergibt sich nichts anderes, denn das Vorrang- und Beschleunigungsgebot soll in erster Linie verhindern, dass eine Entscheidung in der Sache durch bloßen Zeitablauf faktisch präjudiziert wird.

Tenor

1.

Die Beschleunigungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

2.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

FamFG § 155 Abs. 1; FamFG § 155 b Abs. 2; FamFG § 155 c Abs. 4; BGB § 1671 Abs. 1; BGB § 1671 Abs. 1697 a;

Gründe

I.