OLG Köln - Urteil vom 26.05.1997
7 U 185/96
Normen:
BGB §§ 459, 462, 465, 467, 346 ff.;
Fundstellen:
DRsp I(130)458a-c
NJW-RR 1998, 128
NZV 1998, 207
OLGReport-Köln 1997, 331
VRS 94, 163
VersR 1998, 511

Sachmängel an Oldtimer-Fahrzeug; Sachmängel, Oldtimer

OLG Köln, Urteil vom 26.05.1997 - Aktenzeichen 7 U 185/96

DRsp Nr. 1997/9451

Sachmängel an Oldtimer-Fahrzeug; Sachmängel, Oldtimer

»1. Ist beim Abschluß eines Kaufvertrages über ein Oldtimer Fahrzeug klar, daß das Fahrzeug zumindest auch im Straßenverkehr eingesetzt werden soll, so sind Durchrostungen, insbesondere wenn sie zu Sicherheitsproblemen führen könne, ungeachtet des Alters des Fahrzeugs grundsätzlich als Sachmangel anzusehen. 2. Die Bezeichung eines Oldtimer Fahrzeugs als "restauriert" stellt die Zusicherung einer Eigenschaft dar. Der Käufer darf davon ausgehen, daß eine grundlegende, sorgfältige und fachmännisch ausgeführte vollständige Befreiung von Rost und ein Schutz vor baldigem erneuten Rostbefall erfolgt ist. 3. Ist die Verjährung des Anspruchs auf Wandelung des Kaufvertrages durch Klageerhebung unterbrochen, gilt dies automatisch auch für die aus der Wandelung resultierenden einzelnen Rechtsfolgen, etwa für den Anspruch auf Verwendungsersatz. 4. Zur Frage der Bemessung von Gebrauchsvorteilen bei einem Oldtimer Fahrzeug.«

Normenkette:

BGB §§ 459, 462, 465, 467, 346 ff.;

Gründe:

Die zulässige Berufung hat nur zu einem geringen Teil - nämlich hinsichtlich der Bewilligung einer Nutzungsentschädigung sowie hinsichtlich einer Erweiterung der Zug-um-Zug-Verurteilung - Erfolg, überwiegend ist sie jedoch unbegründet.