OLG Düsseldorf - Urteil vom 01.09.2005
I-1 U 28/05
Normen:
BGB § 433 Abs. 1 Satz 2 § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 § 437 § 476 ;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 18.01.2005

Sachmangel eines gebrauchten Pkw infolge erhöhten Reifenabriebs

OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.09.2005 - Aktenzeichen I-1 U 28/05

DRsp Nr. 2005/17783

Sachmangel eines gebrauchten Pkw infolge erhöhten Reifenabriebs

1. Ein sägezahnförmiger Abbrieb an den Hinterreifen stellt bei einem frontangetriebenen Fahrzeug keinen Sachmangel dar. 2. Schon aus technischer Sicht ist die 'gewöhnliche Verwendung' bei einem gebrauchten Kfz. nicht durch jeden Fall von Verschleiß in Frage gestellt. Erst wenn der Verschleißzustand einen bestimmten Grad erreicht und sich als Störung der Funktionstauglichkeit und/oder Beeinträchtigung der Verkehrs- und Betriebssicherheit konkret auswirkt oder auszuwirken unmittelbar droht, kann in technischer Hinsicht von einem Eignungsmangel gesprochen werden. 3. Zur Bestimmung des Merkmals 'Käufererwartung' ist auf den Erwartungshorizont eines Durchschnittskäufers abzustellen.

Normenkette:

BGB § 433 Abs. 1 Satz 2 § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 § 437 § 476 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von dem beklagten Kfz-Unternehmen die Rückabwicklung eines Gebrauchtfahrzeugkaufs.