OLG Köln - Urteil vom 16.08.1994
9 U 133/94
Normen:
AKB § 7 § 12 Nr. 1 I d ; VVG § 62 Abs. 1 S. 1 § 63 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden H-3/13
r+s 1994, 369

Schaden bei Ausweichen vor Haarwild - Nachweis, Rettungskosten

OLG Köln, Urteil vom 16.08.1994 - Aktenzeichen 9 U 133/94

DRsp Nr. 1995/1687

Schaden bei Ausweichen vor Haarwild - Nachweis, Rettungskosten

Tatrichterliche Beurteilung von Zeugenaussagen und vorgetragenen Anhaltspunkten, die den für geltendgemachten Ersatz von Rettungskosten erforderlichen Nachweis erbringen sollen, daß der Versicherungsnehmer mit seinem Kraftfahrzeug beim Ausweichen zur Vermeidung einer Kollision mit Haarwild zu Schaden gekommen ist.

Normenkette:

AKB § 7 § 12 Nr. 1 I d ; VVG § 62 Abs. 1 S. 1 § 63 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Ein gemäß § 12 Nr. 1 I d AKB entschädigungspflichtiger Wildschaden liegt ersichtlich nicht vor, weil das Abkommen des Kfz von der Fahrbahn nicht durch einen Zusammenstoß mit einem Tier im Sinne dieser Bestimmung hervorgerufen worden, sondern Folge eines Ausweichmanövers gewesen ist. ...

Der noch weiterverfolgte Anspruch auf Rettungskostenersatz gemäß §§ 62, 63 VVG muß der Kl. [Halterin des verunglückten Fahrzeugs] aber gleichfalls versagt bleiben. Er setzt nämlich den Nachweis voraus, daß der Schaden im Gefolge eines Lenkmanövers eingetreten ist, das dem Zweck diente, eine unmittelbar bevorstehende Kollision mit einem Haarwild im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 des BJagdG zu vermeiden. Diesen der Kl. obliegenden Beweis hat das LG zutreffend als nicht erbracht angesehen. ...