I.
Der am 01.07 1989 geborene Kläger zu 1. und der am 10.11.1986 geborene Kläger zu 2. verlangen von der beklagten Kraftfahrthaftpflichtversicherung Schmerzensgeld und Schadenersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls, den sie am 30.11.1999 als Passagiere eines bei der Beklagten versicherten Schulbusses erlitten haben.
Auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils wird insoweit Bezug genommen.
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