OLG Düsseldorf - Urteil vom 29.03.2005
I-1 U 176/03
Normen:
StVG § 7 ; StVG § 17 ; BGB § 823 Abs. 1 ; BGB § 847 Abs. 1 (a.F.) ; PflVG § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2 ; ZPO § 256 Abs. 1 ; ZPO § 286 ; ZPO § 287 ;
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 28.10.2003

Schadenersatzanspruch wegen unfallbedingter Verletzungen bei vorhandener Vorschädigung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.03.2005 - Aktenzeichen I-1 U 176/03

DRsp Nr. 2005/6732

Schadenersatzanspruch wegen unfallbedingter Verletzungen bei vorhandener Vorschädigung

Zum Nachweis eines haftungsbegründenden Ursachenzusammenhangs zwischen einem Heckauffahrunfall und einer daraus resultierenden leichtgradigen HWS-Distorsion bei degenerativen Vorschäden der Halswirbelsäule des Unfallopfers, zum Merkmal der "realistischen Wahrscheinlichkeit" der Eignung der Kollision für die eingetretenen Erkrankungen sowie zum Umfang des Schadensersatzanspruchs bzw. zur Bemessung der Schadenshöhe.

Normenkette:

StVG § 7 ; StVG § 17 ; BGB § 823 Abs. 1 ; BGB § 847 Abs. 1 (a.F.) ; PflVG § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2 ; ZPO § 256 Abs. 1 ; ZPO § 286 ; ZPO § 287 ;

Entscheidungsgründe:

II.

Im Einzelnen ist folgendes auszuführen:

1) Rechtsgrundlage für das begründete Zahlungs- und Feststellungsverlangen der Klägerin sind die Vorschriften der §§ 7, 17 StVG, 823 Abs. 1, 847 BGB in der bis zum 31. Juli 2002 geltenden Fassung i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 PflVG. Die Einstandspflicht der Beklagten für die Folgen der Auffahrkollision, die sich am 17. Juni 2001 in Krefeld auf der K...er Straße in Höhe des Hauses Nr. .. ereignet hat, ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagten haben in ihrer Klageerwiderung eingeräumt, sie seien verpflichtet, für berechtigte Schadensersatzansprüche der Klägerin im Umfang von 100 % aufzukommen (Bl. 24 d.A.).