BGH - Urteil vom 18.06.1985
VI ZR 126/84
Normen:
BGB §§ 249 ff.;
Fundstellen:
DAR 1985, 319
DRsp I(123)305e
ES Kfz-Schaden B-1/14
VRS 69, 162
VersR 1985, 963

Schadensberechnung bei Kfz-Totalschaden; Berücksichtigung des Preisnachlasses durch Inzahlunggabe des Unfallfahrzeugs

BGH, Urteil vom 18.06.1985 - Aktenzeichen VI ZR 126/84

DRsp Nr. 1992/4283

Schadensberechnung bei Kfz-Totalschaden; Berücksichtigung des Preisnachlasses durch Inzahlunggabe des Unfallfahrzeugs

Bei der Abrechnung eines Kfz-Totalschadens bleibt der Preisnachlaß, den der Geschädigte durch Inzahlunggeben des Unfallfahrzeugs beim Kauf eines Neufahrzeugs erzielt, außer Betracht.

Normenkette:

BGB §§ 249 ff.;

Gründe:

Erfahrungsgemäß wird beim Kauf eines Neufahrzeugs häufig ein Preisnachlaß in der Weise gewährt, daß der Händler ein gebrauchtes Fahrzeug zu einem besonders günstigen Preis in Zahlung nimmt. Diesen Preisnachlaß muß der Geschädigte nicht dem Schädiger gutbringen. Er darf nicht bei der Ermittlung der Wiederbeschaffungskosten als Teil des Verkaufserlöses für das beschädigte Fahrzeug vom Wiederbeschaffungswert abgezogen werden. Vielmehr muß der bei der Inzahlunggabe erzielte Erlös um den darin enthaltenen Preisnachlaß bereinigt werden, damit man den wirklichen Restwert des Fahrzeugs erhält. Nur dieser Restwert darf vom Wiederbeschaffungswert abgesetzt werden.

Hinweise: