OLG Zweibrücken - Beschluss vom 12.01.2021
8 U 89/17
Normen:
BGB § 634 Nr. 4; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, vom 29.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 353/16

Schadensersatz aus einem GutachtensvertragFehlerhafte Ermittlung des Restwerts eines beschädigten Fahrzeugs

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.01.2021 - Aktenzeichen 8 U 89/17

DRsp Nr. 2021/8789

Schadensersatz aus einem Gutachtensvertrag Fehlerhafte Ermittlung des Restwerts eines beschädigten Fahrzeugs

Tenor

1.

Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 29.06.2017, Az. 7 O 353/16, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

2.

Es besteht Gelegenheit,

______bis zum 12.02.2021

zu den Hinweisen des Senats Stellung zu nehmen oder die Berufung zurückzunehmen (mit der Folge einer Reduzierung der anfallenden Gerichtsgebühren von einer 4,0-Gebühr nach Nr. 1220 KV- GKG auf eine 2,0-Gebühr nach Nr. 1222 KV- GKG).

Normenkette:

BGB § 634 Nr. 4; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1;

Gründe

Die Berufung der Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Der Rechtssache kommt auch weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Nr. 3 ZPO). Auch ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten (522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).

Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (nachfolgend Ziffer 1.). In der Sache selbst bleibt das eingelegte Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg (nachfolgend Ziffer 2.).

1.