OLG Düsseldorf - Urteil vom 06.04.2021
1 U 62/20
Normen:
ZPO § 92 Abs. 1 S. 1; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 11.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 86/18

Schadensersatz aus einem VerkehrsunfallBerechnung des Verdienstausfallschadens eines BusfahrersAusübung anderer Tätigkeiten zur Erfüllung der Schadensminderungspflicht

OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.04.2021 - Aktenzeichen 1 U 62/20

DRsp Nr. 2021/9225

Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall Berechnung des Verdienstausfallschadens eines Busfahrers Ausübung anderer Tätigkeiten zur Erfüllung der Schadensminderungspflicht

1. Zu der Berechnung des Verdienstausfallschadens bei unfallbedingtem Verlust der beruflichen Fähigkeit als Busfahrer zu arbeiten.2. Eine verbleibende MdE von 20 % bedeutet im Umkehrschluss keine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Es kommt vielmehr darauf an, was der Geschädigte mit seinen besonderen Beeinträchtigungen und eingeschränkten Fähigkeiten auf dem ihm zumutbar erreichbaren Arbeitsmarkt noch zu leisten in der Lage ist.3. Zur Erfüllung der Schadensminderungspflicht kann es insoweit genügen, wenn der Geschädigte eine einfache Bürotätigkeit von 15 Wochenstunden ausübt und zudem vermehrt im Haushalt mitarbeitet. Der erzielte Vorteil ist von dem Schadensbetrag abzuziehen.

Tenor

Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird - unter Zurückweisung der jeweiligen Berufungen im Übrigen - das am 11.03.2020 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal - 3 O 86/18 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 40.851,23 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.04.2018 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.706,94 Euro zu zahlen.