BGH - Urteil vom 05.11.1991
VI ZR 145/91
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 249 Leasingfahrzeug 2
BGHZ 116, 22
DB 1992, 320
DRsp I(123)358a-d
ES Kfz-Schaden B-3/11
EWiR § 249 BGB 1/92, 17
JuS 1992, 820
MDR 1992, 234
NJW 1992, 553
NZV 1992, 227
VRS 82, 244
VersR 1992, 194
WM 1992, 103
ZIP 1992, 44
Vorinstanzen:
Bremen,

Schadensersatz bei Beschädigung eines geleasten Fahrzeugs

BGH, Urteil vom 05.11.1991 - Aktenzeichen VI ZR 145/91

DRsp Nr. 1992/496

Schadensersatz bei Beschädigung eines geleasten Fahrzeugs

»a) Bei Beschädigung eines geleasten Fahrzeugs, die die Beendigung des Leasingvertrags zur Folge hat, ergibt sich ein vom Schädiger zu ersetzender "Haftungsschaden" des Leasingnehmers nicht daraus, daß er die Leasingraten zahlen und den Restwert ablösen muß. Ein Haftungsschaden kann vielmehr nur in Mehraufwendungen infolge der vorzeitigen Fälligstellung bestehen. b) Im übrigen kann der Leasingnehmer von dem Schädiger die für die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs erforderlichen Kosten sowie steuerliche Nachteile und den Gewinnausfall bzw. die Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug für die Zeit bis zur Wiederbeschaffung ersetzt verlangen. c) Die Kosten eines ersatzweise abgeschlossenen Leasingvertrags stellen keinen erstattungsfähigen Schaden dar.«

Normenkette:

BGB § 249 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen Beschädigung eines von ihr geleasten Lastkraftwagens mit Anhänger.