Die Berufung der Klägerin gegen das zur weiteren Sachdarstellung in Bezug genommene Urteil des Landgerichts hat teilweise Erfolg. Die Klägerin kann aus dem Schadensereignis vom 26. August 1994 von der Beklagten die Zahlung von insgesamt 20.473,81 DM verlangen. Hiervon entfallen auf den Sachschaden 14.102,44 DM, auf anteilige Sachverständigenkosten 3.171,37 DM und auf den Ausfallschaden 3.200 DM. Im Einzelnen gilt folgendes:
Sachschaden
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