BGH - Urteil vom 10.10.1985
VII ZR 292/84
Normen:
BGB § 635 ; VOB/B § 13 Nr. 7 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 1986, 352
BGHZ 96, 124
BauR 1986, 105
DAR 1986, 87
DB 1986, 530
DRsp I(123)299a
DRsp I(138)491c-d
DRsp-ROM Nr. 1992/4116
JuS 1986, 313
MDR 1986, 223
NJW 1986, 427
VersR 1986, 41
WM 1985, 1533
ZMR 1986, 82
ZfBR 1986, 26
ZfBR 1990, 232
ZfS 1986, 139
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Frankfurt/Main,

Schadensersatz für entgangene Nutzung einer Garage

BGH, Urteil vom 10.10.1985 - Aktenzeichen VII ZR 292/84

DRsp Nr. 1994/4398

Schadensersatz für entgangene Nutzung einer Garage

»Der Erwerber eines Hauses (oder einer Eigentumswohnung) mit Kraftfahrzeugabstellplatz in einer Tiefgarage kann, soweit die Garage mängelbedingt unbenutzbar ist, unter den Voraussetzungen des § 635 BGB oder des § 13 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B eine Entschädigung für den Nutzungsausfall verlangen.«

Normenkette:

BGB § 635 ; VOB/B § 13 Nr. 7 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Kläger sind Eigentümer benachbart gelegener Grundstücke, die sie in der Zeit von Oktober 1977 bis März 1978 von den Beklagten erworben haben. In den einzelnen Verträgen haben sich die Beklagten außer zur Errichtung von Eigenheimen auch zur Anlage von Kraftfahrzeugabstellplätzen in einer von den Erwerbern gemeinsam zu benutzenden Tiefgarage verpflichtet. Da die räumlichen Verhältnisse für eine Rampenzufahrt nicht ausreichten, sollten die Fahrzeuge über eine absenkbare Hebebühne in die Tiefgarage gebracht werden können.

Die Garage wurde am 14. Oktober 1978 den Klägern zu 2 und 5 übergeben. Dabei wurden einige Mängel festgestellt. Die anderen Kläger verweigerten zwar die Abnahme, sie benutzten aber die Garage zunächst ebenfalls.