OLG Hamm - Beschluss vom 01.04.2022
9 U 221/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2;
Fundstellen:
VRS 2022, 105
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 29/20

Schadensersatz nach einem VerkehrsunfallGegenseitiger Verstoß gegen das RücksichtnahmegebotErkennbares Ausparken eines FahrzeugsHinweisbeschluss zu OLG Hamm 9 U 221/21 v. 03.05.2022

OLG Hamm, Beschluss vom 01.04.2022 - Aktenzeichen 9 U 221/21

DRsp Nr. 2022/7732

Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall Gegenseitiger Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot Erkennbares Ausparken eines FahrzeugsHinweisbeschluss zu OLG Hamm 9 U 221/21 v. 03.05.2022

1. Auf einem Parkplatz, insbesondere bei Ein- und Ausparkmanövern, ist das Gesamtgeschehen zu betrachten.2. Hierbei besteht ein wechselseitiges Rücksichtnahmegebot, insbesondere ist zwischen den Fahrzeugführern in Zweifelsfällen ein Kommunikationsakt nötig, um für beide Fahrzeuge ein unfallfreies Ein- und Ausparken zu ermöglichen.

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2;

Gründe

Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senates offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

I.