OLG Oldenburg - Urteil vom 22.04.1997
5 U 11/97
Normen:
BGB § 823 Abs. 1, § 847 Abs. 1; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung);
Fundstellen:
DAR 1997, 314
OLGReport-Oldenburg 1997, 234
Vorinstanzen:
LG Aurich, vom 13.12.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 655/96

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Diagnosefehler, Chirurgie

OLG Oldenburg, Urteil vom 22.04.1997 - Aktenzeichen 5 U 11/97

DRsp Nr. 1998/1436

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Diagnosefehler, Chirurgie

1. Es stellt einen Diagnosefehler dar, wenn der Arzt bei der Eingangsuntersuchung eine Halswirbelfraktur übersieht. 2. 15000 DM [7500 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann wegen eines nicht erkannten inkompletten Querschnittssyndroms bei Trümmerfraktur des 7. Halswirbelkörpers mit dreiwöchigen erheblichen neurologischen Ausfallerscheinungen (Lähmungserscheinungen, Sensibilitätsstörungen an Armen und Beinen). Erforderlichkeit einer Nachoperation zur Entfernung der Wirbelkörpertrümmer aus dem Spinalkanal, Wiederaufbau der gebrochene Wirbel mit einem Beckenkammspan und Stabilisierung durch eine Metallplatte. Berücksichtigung fand ferner die Regulierungsverzögerung durch den hinter dem Schädiger stehenden Haftpflichtversicherer.

Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers wird das am 13. Dezember 1996 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Aurich geändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger (weitere) 12.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11. Dezember 1994 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 30 % und der Beklagte zu 70 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer beider Parteien liegt unter 60.000,00 DM.