OLG Hamm - Urteil vom 29.01.1996
3 U 77/95
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 16.02.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 64/93

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte Behandlung, Chirurgie

OLG Hamm, Urteil vom 29.01.1996 - Aktenzeichen 3 U 77/95

DRsp Nr. 2007/17082

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte Behandlung, Chirurgie

1. Kommt es nach der operativern Versorgung einer traumatischen Hüftgelenksverrenkung beim Umlagern des Patienten zu einer Reluxation der Hüfte, stellt es einen Behandlungsfehler dar, wenn aus der Reluxation im Operationssaal nicht der Schluss auf eine Instabilität der Verrenkung gezogen wird und eine sofortige operative Stabilisierung erfolgt oder dieser Umstand zumindest eine unerlässliche Extension mit dem Ziel weiterer diagnostischer Abklärung nach sich zieht.2. 120000 DM [60000 EUR] Schmerzensgeld bei Versteifung des Hüftgelenks mit Fußheberschwäche infolge Peronaeusläsion nach Behandlungsfehler.Bei Bemssung des Schmerzensgeldes wurde die Notwendigkeit der künftigen Implantation einer Hüftgelenksprothese und der einmaligen Wiederholung dieses Vorgangs sowie die einer späteren operativen Beseitigung des Spitzfußes berücksichtigt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Tatbestand: