OLG Oldenburg vom 29.07.1997
5 U 46/97
Normen:
BGB 823 Abs. 1 § 831 § 843 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DRsp I(125)480a
DRsp I(147)358b
MDR 1998, 47
MDR 1998, 47
NJWE-VHR 1998, 18
NdsRpfl 1997, 306
OLGReport-Oldenburg 1998, 35
OLGReport-Oldenburg 1998, 35
VersR 1998, 1380
VersR 1998, 1380
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 04.04.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 1197/96

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte Behandlung, Chirurgie, Berechnung einer Mehrbedarfsrente

OLG Oldenburg, vom 29.07.1997 - Aktenzeichen 5 U 46/97

DRsp Nr. 1999/1805

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte Behandlung, Chirurgie, Berechnung einer Mehrbedarfsrente

»1. Bei einer sogenannten Anfängeroperation muß ständige Eingriffsbereitschaft und Eingriffsfähigkeit des aufsichtsführenden Facharztes gewährleistet sein. Fehlende Einsehbarkeit des Operationsfeldes (hier bei Freilegung und Offenhalten durch Operationshaken) entlastet ihn grundsätzlich nicht.2. Der Entlastungsbeweis gem. § 831 BGB ist mit dem bloßen Hinweis, der Berufsanfänger habe bereits 12 Hüftgelenkoperationen fehlerfrei durchgeführt, allein nicht zu führen.3. Die Mehrbedarfsrente gem. § 843 Abs. 1 BGB bemißt sich nicht nach einem abstrakten Beeinträchtigungssatz (MdE) sondern nach den tatsächlich erforderlichen Mehranforderungen (hier: 400 DM). «4. 60000 DM [3000 EUR] Schmerzensgeld für eine 67-jährige Frau wegen Verletzung der Femoralarterie und des Nervus femoralis bei fehlerhaft durchgeführter Hüftgelenksoperation durch nicht fachgerechte Einbringung der Operationshaken mit irreparabler Nervschädigung.Die Geschädigte kann den Oberschenkel nicht mehr bewegen oder aus liegender Stellung den Oberkörper aufrichten; Rollstuhlzwang außer Haus auf Rollstuhl.Der Senat sah es nicht als anspruchsmindernd, daß der Klägerin bei gelungener Operation eine MdE von 25% zuerkannt worden wäre.

Normenkette: