Die Klägerin begehrt Schmerzensgeld und Feststellung der Eintrittspflicht der Beklagten für die Folgen einer aus ihrer Sicht fehlerhaften ärztlichen Behandlung.
Die Klägerin befindet sich seit 1982 in der gynäkologischen Behandlung des Beklagten zu 1) und unterzieht sich seit 1985 der Krebsvorsorgeuntersuchungen.
Am 10.3.14989 suchte die Klägerin den Beklagten zu 1) in seiner Praxis auf. Der Beklagte führte eine Kolposkopie durch und verordnete der Klägerin Medikamente.
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