OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 21.02.1996
13 U 4/95
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 11.11.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 319/92

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte Behandlung, Gynäkologie

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.02.1996 - Aktenzeichen 13 U 4/95

DRsp Nr. 2007/17070

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte Behandlung, Gynäkologie

1. Ein Gynäkologe begeht einen Behandlungsfehler, wenn er bei einer Schwangeren keinen Abstrich und keine kolposkopische Untersuchung vornimmt.2. Auch wenn möglicherweise bei der Bewertung Grenzfälle nicht ausgeschlossen sein werden, erscheint der Unterschied zwischen einem unverdächtigen Befund (PAP II) und Vorliegen eines (zumindest) Krebsvorstadiums (PAP IVa) so erheblich, dass diese Abweichung nicht mehr als hinzunehmender Grenzfall angesehen werden kann.3. 80000 DM [40000 EUR] Schmerzensgeld für Totaloperation mit Verlust der Empfängnis- und Gebärfähigkeit, Überlaufblase mit Inkontinenzgefahr, Nervenschmerzen im linken Bein.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Schmerzensgeld und Feststellung der Eintrittspflicht der Beklagten für die Folgen einer aus ihrer Sicht fehlerhaften ärztlichen Behandlung.

Die Klägerin befindet sich seit 1982 in der gynäkologischen Behandlung des Beklagten zu 1) und unterzieht sich seit 1985 der Krebsvorsorgeuntersuchungen.

Am 10.3.14989 suchte die Klägerin den Beklagten zu 1) in seiner Praxis auf. Der Beklagte führte eine Kolposkopie durch und verordnete der Klägerin Medikamente.