OLG Oldenburg - Urteil vom 14.10.1997
5 U 45/97
Normen:
BGB § 276 § 611 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DRsp I(125)480c
NJWE-VHR 1998, 140
NdsRpfl 1998, 48
OLGReport-Oldenburg 1998, 49
OLGReport-Oldenburg 1998, 49
VersR 1998, 1381
VersR 1998, 1381
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 26.03.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 39/96

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte Behandlung, Zahnarzt

OLG Oldenburg, Urteil vom 14.10.1997 - Aktenzeichen 5 U 45/97

DRsp Nr. 1999/10277

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte Behandlung, Zahnarzt

»1. Der Bruch des Kiefers bei der Extraktion eines tiefliegenden nach vertikal verlagerten Weisheitszahnes beruht auf einem Behandlungsfehler, wenn der Zahn ohne vorherige Separierung oder Ausfräsung des Kieferknochens nur mit einem Hebel gelockert und dann mit einer Zange herausgelöst wurde.2. In einem Vortrag der Behandlungsseite über ein dem Operationsbericht entsprechendes operatives Vorgehen kann ein Geständnis liegen, wenn der Patient sich ebenfalls auf diesen Sachvortrag stützt.3. Die bloße Anwesenheit eines Oberarztes bei der Operation durch einen seit 1 1/2 Jahren tätigen Assistenzarzt ohne weitere Angabe über den Kenntnisstand des Operateurs und seine Überwachung bei dem Eingriff reicht für eine Haftungsentlastung nicht.«4. 10000 DM [5000 EUR] Schmerzensgeld wegen eines auf einen Behandlungsfehler zurückgehenden Bruch des rechten Unterkiefers bei der Extraktion eines Weisheitszahns.Infolge der Kieferfraktur kam es zu einer Hypästesie des rechten Nervus alveolaris inferior und einer Behinderung der Mundöffnungsbewegung sowie zu einer Thrombose des linken Unterarms nach der erforderlich gewordenen Infusionsbehandlung.Sensibilitätsstörungen im Unterlippenbereich.

Normenkette:

BGB § 276 § 611 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ;