AG Günzburg - Urteil vom 10.03.1994
C 550/92
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte Behandlung, Zahnarzt

AG Günzburg, Urteil vom 10.03.1994 - Aktenzeichen C 550/92

DRsp Nr. 2007/16982

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte Behandlung, Zahnarzt

1. Es stellt einen (zahn-) ärztlichen Behandlungsfehler dar, wenn das vorzeitige Lösen der zunächst eingesetzten Brücke an der Zahnform und der Achsenstellung des Zahnes Nr. 38 erkennbar war, sich der Zahnarzt aber gleichwohl nicht für eine Brücke mit Geschiebe entschieden hat.2. 1300 DM [650 EUR] Schmerzensgeld bei fehlerhaftem Einsetzen einer Unterkieferbrücke.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Entscheidungsgründe:

Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 1.300 DM zu, weil er den Kläger schuldhaft fahrlässig im Zusammenhang mit dem Einsetzen einer Brücke zwischen den Zähnen Nr. 34 und 38 Schmerzen zugefügt hat, die bei sachgemäßer Behandlung vermeidbar gewesen wären (§§ 823, 847 BGB). Dabei handelt es sich um das Einsetzen der Unterkieferbrücke über die Zähne Nr. 33, 34 und 38 vom 11.07.1991 bis zum 16.12.1991, als der Beklagte eine neu, durch ein Geschiebe geteilte Brücke einsetzte.