OLG Oldenburg - Urteil vom 11.11.1997
5 U 47/97
Normen:
BGB § 276 § 611 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DRsp I(138)863b
MedR 1998, 469
OLGReport-Oldenburg 1998, 110
OLGReport-Oldenburg 1998, 110
VersR 1998, 1421
VersR 1998, 1421
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 14.04.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 45/95

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Haftung von Ärzten einer Gemeinschaftspraxis, Fehlerhafte Behandlung, Chirurgie

OLG Oldenburg, Urteil vom 11.11.1997 - Aktenzeichen 5 U 47/97

DRsp Nr. 1999/10364

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Haftung von Ärzten einer Gemeinschaftspraxis, Fehlerhafte Behandlung, Chirurgie

»1. In einer Gemeinschaftspraxis für Frauenheilkunde und Geburtshilfe haftet lediglich der Arzt des Vertrauens auf Erfüllung des Arztvertrages.2. Bei nicht vital indizierten Operationen (hier: Argumentation - Vergrößerung der Brüste bei gleichzeitiger Beseitigung einer Ptose-Senkung der Brüste) ist eine besonders eingehende Aufklärung erforderlich.3. Zur Schmerzensgeldhöhe bei fehlerhafter Operation in einem solchen Fall.«4. 25000 DM [12500 EUR] Schmerzensgeld wegen eines Behandlungsfehlers bei Augmentation (Vergrößerung) der Brüste und Beseitigung einer vorhandenen Ptose.Erforderlichkeit dreier Nachoperationen.

Normenkette:

BGB § 276 § 611 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von beiden Beklagten materiellen und von dem Beklagten zu 2) zudem immateriellen Schadensersatz auf Grund einer Operation an ihren beiden Brüsten, die am 1.4.1993 vom Beklagten zu 2) durchgeführt wurde. Zudem macht sie Feststellungsansprüche für die Ersatzpflicht materieller Zukunftsschäden geltend. Sie beruft sich auf eine fehlerhafte Behandlung und eine unzureichende Aufklärung.