OLG Oldenburg - Urteil vom 27.05.1997
5 U 187/96
Normen:
BGB § 249 § 276 § 611, 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DRsp I(125)504d
MedR 1999, 417
NJWE-VHR 1998, 41
VersR 1998, 1110
VersR 1998, 1110
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 11.11.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 54/94

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Verletzung der Augklärungspflicht, Chirurgie

OLG Oldenburg, Urteil vom 27.05.1997 - Aktenzeichen 5 U 187/96

DRsp Nr. 2003/16545

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Verletzung der Augklärungspflicht, Chirurgie

»1. Ein Arzt, der es nach der Diagnostizierung eines Harnleitersteins und dadurch bedingten stummen Niere unterläßt, den Patienten auf seinen lebensbedrohlichen Zustand hinzuweisen und für eine unverzügliche Entlastung der Niere zu sorgen, verletzt seine Berufspflichten.2. Zur Kausalität zwischen ärztlichem Behandlungsfehler und Gesundheitsschaden bei Hinzutreten weiterer Fehler eines nachbehandelnden Arztes.«3. 30000 DM [15000 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes immateriellen Zukunftschadens (immaterieller Vorbehalt) für eine Frau, die infolge des Unterlassens ärztlicher Aufklärung ihre rechte Niere verlor.

Normenkette:

BGB § 249 § 276 § 611, 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht gegen die Beklagten Schmerzensgeld- und Feststellungsansprüche wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung im Krankenhaus ... geltend, deren Träger die Beklagte zu 1) ist.