OLG Brandenburg - Beschluss vom 06.08.2019
12 U 215/17
Normen:
StVG § 17 Abs. 3; StVG § 17 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 02.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 177/16

Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem VerkehrsunfallAbwägung der Beiträge von Verursachung und Verschulden

OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.08.2019 - Aktenzeichen 12 U 215/17

DRsp Nr. 2019/14701

Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall Abwägung der Beiträge von Verursachung und Verschulden

1. Im Rahmen der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der an einem Verkehrsunfall beteiligten Fahrzeuge sind unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahren nur unstreitige bzw. zugestandene und bewiesene Umstände zu berücksichtigen. 2. Beweispflichtig ist jeder Halter für die Umstände, die dem anderen zum Verschulden gereichen und aus denen er für die nach § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmende Abwägung für sich günstige Rechtsfolgen herleiten will.

Der Senat beabsichtigt nach Beratung, die Berufung des Klägers durch einstimmig gefassten Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme und gegebenenfalls auch zur Rücknahme der Berufung mit der damit verbundenen Reduzierung der Kosten für das Berufungsverfahren binnen 4 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

Normenkette:

StVG § 17 Abs. 3; StVG § 17 Abs. 1;

Gründe:

I.