OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 20.03.1996
7 U 236/93
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Vorinstanzen:
LG Hanau, vom 03.08.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 1819/92

Schadensersatz und Schmerzensgeld aus Produkthaftung, Fahrradhändler

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.03.1996 - Aktenzeichen 7 U 236/93

DRsp Nr. 2007/17072

Schadensersatz und Schmerzensgeld aus Produkthaftung, Fahrradhändler

1. a) Ist ein Fahrrad nicht vom Fahrradhändler hergestellt worden und hat der Händler die fremdproduzierte Ware lediglich mir seinem Warenzeichen versehen in den Verkehr gebracht hat, ist er als Quasi-Hersteller aufgetreten. Das führt dazu, dass er nicht im gleichen Umfang wie der Hersteller haftet, ihn jedoch eigene Gefahrabwendungspflichten und die Instruktionsverantwortung trifft.b) Der Einbau einer nässeempfindlichen Felgenbremse begründet eine eigene Instruktionspflicht des Händlers, der durch die Fassung der Bedienungs- und Montageanleitung verletzt ist, wenn dort unter anderem durch den Passus "Dieses Fahrrad entspricht, wie alle unsere Modelle, den gesetzlichen Sicherheitsbedingungen" seine Pflicht zum Hinweis gegenüber Abnehmern verletzt wird.2. 40000 DM [20000 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes immateriellen Zukunftschadens (immaterieller Vorbehalt) wegen eines Fahrradunfalls infolge fehlender Wirkung der Bremsen auf Nässe bei Bruch der linken Schädeldecke, des Verlust des Geruchsinns und der Notwendigkeit weiterer Operationen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Tatbestand: