AG Günzburg - Urteil vom 25.04.1996
1 C 1121/95
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; StGB § 223 ; StPO § 153a ;

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung des Schädigers für eine vorsätzliche Straftat, Körperverletzung

AG Günzburg, Urteil vom 25.04.1996 - Aktenzeichen 1 C 1121/95

DRsp Nr. 2007/16984

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung des Schädigers für eine vorsätzliche Straftat, Körperverletzung

700 DM [350 EUR] Schmerzensgeld bei einem vorsätzlichen Schlag (Ohrfeige) ins Gesicht.Das Gericht hält in vorliegendem Fall unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ein Schmerzensgeld von insgesamt 800 DM für angemessen. Dieses Schmerzensgeld mindert sich jedoch der Höhe nach auf 700 DM, weil der Beklagte in dem dem vorliegenden Rechtsstreit vorausgegangenen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren einen Betrag von 300 DM bezahlt hat, aufgrund dessen das Verfahren nach § 153 a StPO gegen ihn eingestellt wurde; durch die Zahlung dieser Geldauflage ist das Genugtuungsbedürfnis der Klägerin der Höhe nach gemindert worden.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; StGB § 223 ; StPO § 153a ;

Entscheidungsgründe: