SchlHOLG - Urteil vom 05.08.2004
7 U 28/04
Normen:
BGB § 249 Abs. 2 S. 2 ; StVG § 11 ; StVG § 17 ; StVG § 18 ; StVG § 7 ;
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 01.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 330/03

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 50 % - hier: Zusammenstoß im Kreuzungsbereich, wenn ungeklärt bleibt, welches Fahrzeug bei rot in den Kreuzungsbereich eingefahren ist

SchlHOLG, Urteil vom 05.08.2004 - Aktenzeichen 7 U 28/04

DRsp Nr. 2005/6123

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 50 % - hier: Zusammenstoß im Kreuzungsbereich, wenn ungeklärt bleibt, welches Fahrzeug bei "rot" in den Kreuzungsbereich eingefahren ist

1. Lässt sich nach Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Beweismittel und trotz Ausschlusses des sog. "feindlichen Grüns" nicht feststellen, welcher der beiden Fahrzeugführer unter Missachtung des Rotlichts in den Kreuzungsbereich eingefahren ist, ist die Betriebsgefahr der an einem Verkehrsunfall im Ampelkreuzungsbereich beteiligten Fahrzeuge ist gleich zu gewichten.2. Zur Frage der Ersatzfähigkeit der Mehrwertsteuer.3. 1500 EUR Schmerzensgeld für einen Mann aus Verkehrsunfall wegen erlittener Kopfverletzungen mit seit dem Unfall andauernde Tinnitus.

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 2 S. 2 ; StVG § 11 ; StVG § 17 ; StVG § 18 ; StVG § 7 ;

Entscheidungsgründe:

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.