LG München I - Urteil vom 22.04.1993
19 O 24427/92
Normen:
BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1997/179

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung des Geschädigten von 33,3 %

LG München I, Urteil vom 22.04.1993 - Aktenzeichen 19 O 24427/92

DRsp Nr. 2007/17172

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung des Geschädigten von 33,3 %

80000 DM [4000 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes materiellen und immateriellen Zukunftschadens (materieller und immaterieller Vorbehalt) unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/3 für 19jährigen Motorradfahrer aus Verkehrsunfall wegen Ellenbogengelenktrümmerfraktur links, schweres gedecktes Schädel-Hirn-Trauma 3. Grades mit primärer Bewußtlosigkeit, Innenhirnblutungen mit Kontusionsherden und Verdacht auf Sauerstoffmangelversorgung, stumpfes Bauchtrauma mit Ruptur der Milz, Verletzung des linken Handgelenkes mit Abrißfraktur des Prozessus styloideus radii, Verletzung der linken Mittelhand mit Frakturen der vierten und fünften Mittelhandknochen, Speichenbruch rechts, erstgradig offene Oberschenkelfrakturen, Knieinnentrauma links mit knöchernem Ausriß des hinteren Kreuzbandes, Vertikalfraktur des rechten Oberschenkelgelenkkopfes, Knieinnentrauma rechts mit Ruptur des hinteren Kreuzbandes, hinter dem Baufell liegende Einblutung bei Nierenkontusion, Milzentfernung mit einer MdE von 100 % für nahezu ein Jahr und 30 % auf Dauer.227 Tage stationäre Behandlung, davon 18 Tage Intensivstation, neun Operationen, 105 Tage Aufenthalt in einer Rehabilitations-Einrichtung.