OLG Koblenz - Urteil vom 08.02.1993
12 U 46/92
Normen:
BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1997/81

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung des Geschädigten von 33,3 %

OLG Koblenz, Urteil vom 08.02.1993 - Aktenzeichen 12 U 46/92

DRsp Nr. 2007/17229

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung des Geschädigten von 33,3 %

6000 DM [3000 EUR] Schmerzensgeld unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/3 für 27jährigen Kraftradfahrer aus Verkehrsunfall wegen verschobenem Speichenbruch an der linken Hand, Weichteilverletzung am rechten Unterschenkel mit freiliegendem Knochen sowie Schürfwunden, Verlust des linken oberen Eckzahnes mit einer MdE von 100 % für 120 Tage.18 Tage stationärer Aufenthalt.

Normenkette:

BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Entscheidungsgründe:

Der Kläger verlangt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 6. August 1989, der sich gegen 13.00 Uhr auf der früheren Bundesstraße B zwischen K und N ereignete (zur Unfallörtlichkeit Skizze Bl. 6 der Beiakte 107 Js 36760/89 StA Koblenz, Lichtbilder Bl. 19 der Beiakte).