OLG Koblenz - Urteil vom 25.01.1993
12 U 15/92
Normen:
BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1997/82

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung des Geschädigten von 25 %

OLG Koblenz, Urteil vom 25.01.1993 - Aktenzeichen 12 U 15/92

DRsp Nr. 2007/17230

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung des Geschädigten von 25 %

25000 DM [12500 EUR] Schmerzensgeld unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 25 % für 23jährigen Motorradfahrer aus Verkehrsunfall wegen Schädel-Hirntrauma mit Durchgangssyndrom, Bruch der Speiche mit Abriß des Griffelfortsatzes, Milzruptur sowie multiple Prellungen. Stationärer Aufenthalt von 25 Tagen mit Entfernung der Milz, es trat eine Bewußtseinstrübung auf mit einer MdE von 100 % für 237 Tage.14 Tage stationäre Behandlung.Dauerschaden: Entfernung der Milz mit erhöhter Infektionsgefahr, zeitweilig Kopfschmerzen und Schwindelanfälle, Fehlen der groben Kraft in der rechten Hand mit beruflichen Auswirkungen.